CDU Strausberg

Corona - weitere Einschränkungen

Was, wenn mein Unternehmen von behördlichen Maßnahmen betroffen ist?

Die Bundesregierung hat auf Grundlage von fachlichen Empfehlungen weitere drastische Einschränkungen beschlossen. Unternehmer, die von Schließungen oder Teilschließungen betroffen sind, können sich bei besonderen finanziellen Belastungen auf das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) berufen.

Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer behördlichen Maßnahme ruht, erhalten auf Antrag Gewinn-Entschädigung und Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. (§ 56 Abs. 4 S. 2 IFSG). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Hierbei hat das Unternehmen gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen. Zuständig ist in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Der nachfolgende Link führt Sie zum LAVG mit allen Hinweisen und Antragsformularen.

https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.430427.de

Das LAVG hat ein Bürgertelefon für Fragen zum Umgang mit dem Coronavirus geschaltet. Die Telefon-Nummer 0331 8683 - 777 ist montags bis freitags von 09:00 bis 15:00 Uhr zu erreichen.

Achtung, gesetzliche Hilfen greifen nur, wenn Sie von behördliche Maßnahmen auch unmittelbar betroffen sind. Ein Ausfall oder Mehraufwand aufgrund selbst beschlossener Schließung, auch wenn prophylaktisch sinnvoll, wird nicht entschädigt.

Ich wünsche uns allen ausreichend Kraft und Ausdauer für die Ausnahmesituation sowie natürlich alles Gesundheit.

Freundliche Grüße

Stephan Blumenthal
Vorsitzender der CDU  Strausberg
Vorsitzender der Mittelstands- und Wirtschaftsunion Märkisch-Oderland

 

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