CDU Strausberg

Was gilt aktuell?

SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - nun also Bußgelder

Die bisherigen Regeln wurden nicht verschärft, sondern nur um eine Möglichkeit der Ahndung ergänzt. Grund für die ergänzenden Bestimmungen seien wohl Rückmeldungen aus den Gesundheitsämtern. Bei Kontrollen von ausdrücklicher Quarantäne wären wohl nur wenige zu Hause angetroffen worden. Dies führte zur Überlegung der nun höheren Strenge und Ahndung von Verstößen. Wofür dürfen wir nun noch raus?

Foto: CDU Fraktion Landtag BrandenburgFoto: CDU Fraktion Landtag Brandenburg

§ 11 SARS-CoV-2-EindV
Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Jeder wird angehalten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 19. April 2020 (24 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte im Sinne von Satz 1 sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks.

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz 2 sind

  1. Betretungen, die erforderlich sind, um die nach dieser Verordnung zulässigerweise geöffneten Einrichtungen aufzusuchen oder die gemäß § 8 erlaubten Besuche durchzuführen,
  2. Betretungen, für die ein sonstiger triftiger Grund besteht. Ein triftiger Grund besteht insbesondere für Betretungen, die erforderlich sind
    1. zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes und zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten,
    2. zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche und medizinische Behandlungen,
    3. zur Aufsuchung der Angehörigen sonstiger helfender Berufe, insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
    4. zur Abgabe von Blutspenden,
    5. zum Besuch bei Lebenspartnern, älteren oder kranken Personen oder solchen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen),
    6. zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
    7. zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    8. zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis,
    9. vorbehaltlich des § 4 für Sport und Bewegung an der frischen Luft,
    10. zur Versorgung von Tieren oder
    11. zur Wahrnehmung dringend und erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.

(4) Bei Inanspruchnahme der in Absatz 3 genannten Ausnahmen ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalt gestattet. Satz 1 gilt nicht für Bestattungen nach Absatz 3 Buchstabe h.

Ein Verstoß gegen das Betretungsverbot aus §11, sofern nicht § 11 Abs. 3 greift, kann nach Nr. 28 der Ergänzungsvorschrift mit Bußgeld von 50 - 500 € geahndet werden. Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderen das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe, ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters, die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV zu berücksichtigen.

Beide Vorschriften - die Endämmungsverordnung und die Ergänzungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen finden Sie unten.

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Bleiben Sie gesund. 

Stephan Blumenthal